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Baden-Würtemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Hamburg
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen - Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

       

Baden-Würtemberg

Regelungen

Wald: Reiten ist auf Straßen und Wegen gestattet, außer auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Fußwegen, sowie auf Sport und Lehrpfaden. in Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet.
Fahren ist nicht ohne besondere Befugnis erlaubt, es besteht aber die Möglichkeit, eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde zu treffen, und den Wald gegen jährliches Nutzungsentgelt zwischen 5O und 2OO DM pro Gespann, bei sonst nicht ausreichenden geeigneten wegen, zu befahren.
Flur: Reiten und Fahren ist auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, außer auf gekennzeichneten Wanderwegen (auf befestigten Wanderwegen über 3 m Breite ist Reiten im Schritt erlaubt), Sport und Lehrpfaden, Heideflächen, Stoppelfeldern, Wiesen usw.
In Naturschutzgebieten nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen

Kennzeichnungspflicht

Ja (gelbe Kennzeichen): Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen in den Verdichtungsräumen
Freiwillig (grüne Kennzeichen):
Reiten und Fahren überall sonst

Kosten

Gelbe Kennzeichnung: 1OO DM pro Jahr und Pferd (zweckgebundene Abgabe) Ausgabe durch die Forstämter.
Grüne Kennzeichnung:1O DM einmalig pro Pferd Ausgabe durch die Regionalverbände (Nordbaden, Südbaden, Württemberg).

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Bayern

Regelungen

Wald: Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Flur: Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen gestattet. Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann Beschränkungen für das Reiten in der freien Natur z.B. aus Gründen des Naturschutzes oder aus anderen zwingenden Gründer des Gemeinwohls, anordnen. Inhalt kann sein

  1. Reiten nur auf besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
  2. das Reiten nur zu best. Zeiten zu erlauben,
  3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

Kennzeichnungspflicht

Teilweise

Kosten

Kennzeichnung: 1O DM, unbefristet gültig, i.d.R. pro Pferd Ausgabe durch die untere oder höhere Naturschutzbehörde. Sie können die Kennzeichen durch Rechtsverordnung einführen (bisher nur vereinzelt erfolgt)

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Berlin

Regelungen

Wald: Reiten ist nur auf den vom Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
Flur: Reiten und Fahren ist auf allen nicht öffentlichen Wegen und Straßen erlaubt (BNatSchG). Im Gebiet Gatow konnten spezielle Reitwege vereinbart werden, daher eigene" Feldmarke" (4O DM /Jahr), Ausgabe durch Bezirksamt und Landwirte.

Kennzeichnungspflicht

Ja (Reiten im Wald)

Kosten

Reitmarke: Gebühr 11O DM pro Jahr und Pferdehalter (gültig von April bis März) Ausgabe durch die Forstämter.

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Brandenburg

Regelungen

Wald: Reiten ist nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet. Diese sind durch Karten, Übersichtstafeln oder Reitschilder ausgewiesen. Fahren mit Fuhrwerken nur nach vorheriger Genehmigung und bei vorliegen eines besonderen Grundes durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.
Flur: Reiten und Fahren ist auf allen nicht öffentlichen Wegen und Straßen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Ja (Reiten im Wald)

Kosten

Reitplakette: einmalige Gebühr 36,1O DM. Die Kennzeichen sind personengebunden und gelten unbefristet. Ausgabe durch untere Forstbehörden bzw. Oberförstereien. Bis auf Widerruf werden Kennzeichen anderer Länder anerkannt.

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Hessen

Regelungen

Wald: Reiten und Fahren ist nur auf festen Wegen (dazu gehören trockene Erdwege mit mindestens 2 M Breite) und Straßen gestattet, sowie das Reiten auf gekennzeichneten Reitpfaden.
Flur: Reiten und Fahren ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Ja, in bestimmten Gebieten (aufgelistet in den Rechtsvorschriften); für gewerbsmäßige Verleihbetriebe und Reiterhöfe überall.

Kosten

Kennzeichnung: 1O DM einmalig, eingetragen auf Eigentümer Ausgabe durch den Landesverband

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Mecklenburg-Vorpommern

Regelungen

Wald: Das Reiten und Fahren ist nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten wegen und Plätzen gestattet. In Nationalparks gelten besondere Vorschriften.
Flur: Bisher noch keine gesetzliche Regelung (damit gilt das BNatSchG!); daher ist Reiten und Fahren auf allen nichtöffentlichen Weqen und Straßen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Nein (aber teilweise kreisweite Kennzeichnung)

Kosten

Keine

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Niedersachsen

Regelungen

Wald: Reiten ist in der freien Landschaft (dazu gehört Wald und übrige freie Landschaft) nur auf gekennzeichneten Reitwegen und auf befestigten oder naturfesten Wirtschaftswegen, die für zweispurige Fahrzeuge ganzjährig befahrbar sind, erlaubt. Fahren auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen sind, bedürfen der Erlaubnis des Grundeigentümers.

Kennzeichnungspflicht

Nein

Kosten

Keine

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Hamburg

Regelungen

Wald: Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport und Lehrpfaden ist es verboten. In Naturschutz und Landschaftsschutzgebieten sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Flur: Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und Fahren nur auf besonders bestimmten Wegen (oder bei Vorliegen einer im Einzelfall besonderen Befugnis) oder sonstigen Flächen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Freiwillig

Kosten

Kennzeichnung: 20 DM + MwSt., einmalig Ausgabe durch den Landesverband

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Nordrhein-Westfalen

Regelungen

Wald: Reiten auf privaten Wegen nur, wenn sie als Reitwege ausgewiesen sind. Ausnahme: in Freistellungsgebieten (= regelmäßig nur geringes Reitaufkommen) darf auf allen Wegen, ausgenommen Sport und Lehrpfade, ausnahmsweise auch auf gekennzeichneten Wanderwegen, geritten werden.
Flur: Reiten ist auf allen privaten und öffentlichen Wegen gestattet, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Fahren ist nur auf öffentlichen Straßen erlaubt (auch nicht auf Reitwegen).

Kennzeichnungspflicht

Ja (für alle, die in der freien Landschaft oder im Wald auf Wegen oder Straßen reiten) Für das Fahren besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Kosten

Reitabgabe: 5O DM pro Jahr und Kennzeichen, 15O DM für Reiterhöfe (zweckgebundene Abgabe) zzgl. Verwaltungsgebühr z.Zt. 1O DM, Ausgabe durch die unteren Landschaftsbehörden

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Rheinland-Pfalz

Regelungen

Wald: Reiten nur auf Straßen und Wegen gestattet, die mindestens 2 m breit sind und erkennbar für den forstwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sind, nicht auf gekennzeichneten Wanderwegen; in Naturparks, Naturschutzgebieten und Naherholungsgebieten nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen, Auf Antrag können Waldgebiete bei durch das Reiten verursachten oder erwarteten erheblichen Schäden, durch die untere Forstbehörde gesperrt werden (durch Verpflichtung zur Kostenübernahme für angemessene Schadensbeseitigung kann eine Wegesperrung abgewendet werden).
Flur: Reiten ist auf öffentlichen wegen und Straßen, auf Privat und Wirtschaftswegen sowie ungenutzten Grundflächen gestattet; auf Feld, Wiesen und Weiden u.a. Landwirtschaftlich genutzten Grundflächen nur nach Zustimmung des Nutzungsberechtigten/Eigentümers.

Kennzeichnungspflicht

Nein

Kosten

Keine

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Saarland

Regelungen

Wald: in Verdichtungsgebieten, Naturschutzgebieten, im Erholungswald und in Waldgebieten in denen durch regelmäßiges oder starkes Reitaufkommen erhebliche Schäden oder erhebliche Beeinträchtigungen von Fußgängern entstehen würden, ist das Reiten nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet, Ansonsten ist Reiten auf Straßen und Wegen gestattet, mit Ausnahme auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen. Das Fahren im Wald ist nur mit Sondergenehmigung erlaubt.
Flur: Reiten und Fahren ist auf allen nicht öffentlichen Wegen und Straßen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Ja (Reiten im Wald)

Kosten

Kennzeichnung: 3O DM pro Pferd (diese Abgabe wird jährlich neu festgesetzt) zzgl. bei Erstausgabe 1O DM für die Plakette Ausgabe durch die untere Forstbehörde

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Sachsen

Regelungen

Wald: Reiten ist nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Fahren bedarf unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.
Flur: Reiten und Fahren ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden.

Kennzeichnungspflicht

Ja (Reiten im Wald)

Kosten

Zweckgebundene Reitabgabe: z. Zt. 1OO DM pro Jahr und Pferd, verminderte Abgabe für 4 Wochen 1O DM, zzgl. bei erstmaliger Entrichtung eine Gebühr von 2O DM. Ausnahme: Pferde, die ausschließlich im Rahmen der Betreuung Behinderter gehalten werden, sind befreit. Ausgabe durch die unteren Forstbehörden

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Sachsen - Anhalt

Regelungen

Wald/Flur: Das Reiten ist auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Fahren mit Fuhrwerken und Schlittengespannen ist

  1. nur mit Einwilligung des Grundbesitzers oder Nutzungsberechtigten gestattet,
  2. nur auf Privatwegen, die nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit für ein Befahren geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden an den Wegen zu befürchten sind.

Kennzeichnungspflicht

Nein

Kosten

Keine

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Schleswig-Holstein

Regelungen

Wald: Reiten ist auf den besonders gekennzeichneten oder durch vereinbar ng mit den Nutzungsberechtigten gesicherten Waldwegen und den privaten Straßen erlaubt. Fahren ist nur auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt, wenn nicht ausdrücklich verboten. Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden.
Flur: Reiten und Fahren ist auf allen nicht öffentlichen Straßen und Feldwegen gestattet, wenn nicht verboten. Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden. Reiten auf privaten Straßen und Wegen nur, wenn diese trittfest oder aber als Reitweg ausgewiesen sind. Grundsätzlich ist das Reiten am Meeresstrand erlaubt (außer: Küstendünen, Deiche und Strandwälle), wenn nicht verboten (z. B. bei regem Badebetrieb). Fahren ist am Meeresstrand verboten.

Kennzeichnungspflicht

freiwillig

Kosten

Kennzeichnung 2O DM pro Pferdehalter, unbefristet bis zur Rückgabe gültig (davon 1O DM Pfand für die Plakette und 1O DM Bearbeitungsgebühr) Ausgabe durch den Landesverband

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Thüringen

Regelungen

Wald: Reiten und Fahren ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
Feld: Reiten und Fahren ist auf allen nicht öffentlichen Wegen und Straßen erlaubt.

Kennzeichnungspflicht

Nein

Kosten

Keine

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